Samstag, 25. Juli 2009

Alles über das neue Widerrufsrecht ! / Aufklärung

Das neue Widerrufsrecht ist neu definiert / Hier alle Informationen :Über die Frage, ob Käufern bei Geschäften über Auktionsplattformen wie
eBay ein Widerrufsrecht zusteht, wird seit Jahren gerichtlich und
außergerichtlich gestritten. Die Beantwortung dieser Frage hat immense
Auswirkungen auf die Rechte der Käufer und die Pflichten der Verkäufer
bei eBay. Nun hat das oberste deutsche Zivilgericht, der
Bundesgerichtshof (BGH), diese Streitfrage entschieden.
Rechtlicher HintergrundDer juristische Hintergrund dieser oft diskutierten Frage findet
sich in den Regelungen des so genannten Fernabsatzgesetzes. Dieses
wurde im Zuge der letzten Schuldrechtsreform im Jahre 2002 in das
Bürgerliche Gesetzbuch integriert und ist nun in den §§ 312b ff BGB zu
finden. Grundsätzlich steht dem Käufer bei Verträgen, die über so
genannte Fernkommunikationsmittel wie Internet oder Telefon geschlossen
werden, ein Widerrufsrecht zu. Dieses Widerrufsrecht besteht unabhängig
vom Vorliegen bestimmter Gründe wie mangelhafter oder falsch
gelieferter Ware. Voraussetzung ist aber, dass ein Verbraucher mit
einem Unternehmer einen Vertrag schließt. Zudem ist das Widerrufsrecht
auf bestimmte Vertragstypen wie Kaufverträge über bewegliche Sachen
oder die Erbringung von Dienstleistungen beschränkt. In § 312d Abs.1
Satz 1 BGB heißt es dazu: "Dem Verbraucher steht bei einem
Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht ... zu".Ausgeschlossen von diesem Widerrufsrecht sind aber nach § 312d Abs.4
Nr.5 BGB Verträge, die in Form einer Versteigerung geschlossen werden.
Ordnet man nun Verträge, die über Online-Auktionsportale wie eBay
geschlossen werden, den Versteigerungen zu, steht den Verbrauchern kein
Widerrufsrecht zu. Wenn diese Verträge juristisch nicht als
Versteigerungen nach § 156 BGB gewertet werden, besteht hingegen ein
Widerrufsrecht für Verbraucher.
Bisher war die Mehrzahl der Gerichte jedoch der Auffassung, dass es
sich bei Internet-Auktionen nicht um echte Versteigerungen im Sinne des
BGB handelt. Je nach Ausgestaltung der jeweiligen Auktionen ging man
von einem regulären Kauf- oder Dienstleistungsvertrag aus bzw. von
Verträgen, die gegen Höchstgebot geschlossen werden.
Auch in der vom BGH zu entscheidenden Sache hatten die Vorinstanzen
die Klage Verkäufers auf Kaufpreiszahlung abgewiesen und dem Käufer ein
Widerrufsrecht zugebilligt.Die Entscheidung des BGHVorliegend ging es um den Kauf eines Diamantarmbandes, welches ein
Verbraucher über die Seiten von eBay bei einem Schmuckhändler erworben
hatte. Der Käufer wollte das Armband jedoch nicht bezahlen und machte
von dem ihm seiner Meinung nach zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch.
Der Verkäufer verlangte die Bezahlung des Armbandes mit dem Argument,
dass es sich bei derartigen Rechtsgeschäften um eine Versteigerung
handeln würde. Für Versteigerungen sei ein Widerrufsrecht gesetzlich
jedoch ausgeschlossen.
Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil (Az.: VIII ZR 375/03)
klargestellt, dass die Regeln des Fernabsatzrechtes auch fürVerträge
gelten, die über Auktionsplattformen wie eBay geschlossen werden. Damit
besteht für den Fall, dass ein Verbraucher mit einem Unternehmer einen
Vertrag schließt, in der Regel ein Widerrufsrecht. Der Käufer kann sich
ohne Angabe von Gründen vom Vertrag lösen. Der Kunde kann die Ware also
auch dann zurücksenden, wenn diese völlig in Ordnung ist und keine
Mängel aufweist.
Die Rechtsprechung ist in den vergangenen Jahren bereits in einer
Reihe von Urteilen überwiegend davon ausgegangen, dass die
fernabsatzrechtlichen Regelungen (§§ 312b ff BGB) uneingeschränkt auf
derartige Verträge anzuwenden sind und hier keine Versteigerung im
Sinne des § 156 BGB vorliegt. Dazu fehlt es unter anderem am Zuschlag,
durch den bei echten Versteigerungen der Vertrag zustande kommt. Im
Falle von Online-Auktionen handelt es sich entweder um reguläre
Kaufverträge (bei Verkauf zu einem Festpreis, „Sofort-Kauf") oder um
Kaufverträge, die gegen Höchstgebot geschlossen werden. Der BGH
begründete die verbraucherfreundliche Entscheidung damit, dass auch im
Falle von Internetauktionen dem Verbraucher die Chance gegeben werden
muss, die Ware zu prüfen, bevor er rechtlich vollends vertraglich
gebunden wird.Auswirkungen im Bereich Business-to-Customer (B2C)Gerade kleinere Unternehmen sind durch diese Entscheidung in
vielfacher Weise betroffen. Der BGH hat mit dieser Entscheidung nicht
nur entschieden, dass den Verbrauchern ein Widerrufsrecht zusteht. Mit
der Klarstellung, dass hier keine echte Versteigerung vorliegt, muss
jeder Unternehmer umfangreichen Informations- und Belehrungspflichten
beim Handel auf eBay nachkommen. Wenn der Verkäufer den Kunden nicht
ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich das
Widerrufsrecht unter Umstände auf einen Monat oder besteht sogar
zeitlich nahezu unbegrenzt. Der Kunde könnte also auch nach 2 Jahren
den Vertrag widerrufen, der Verkäufer müsste dann die Ware entgegen
nehmen und den Kaufpreis zurückzahlen.
Zudem kommen auf viele Verkäufer nun erhöhte Kosten zu, da die
anfallenden Rücksendekosten in der Regel vom Verkäufer getragen werden
müssen. Verkäufer auf eBay sollten sich also spätestens jetzt Gedanken
darüber machen, wie Sie dieses Kostenrisiko, etwa durch Verwendung
entsprechender Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen, vermeiden
können.Auswirkungen im Bereich Business-to-Business (B2B) und Customer-to-Customer (C2C)Geschäfte zwischen Verbrauchern (Privatverkauf) hat das Urteil
ebenso wenig Auswirkungen wie auf Geschäfte zwischen Unternehmern, da
die Fernabsatzregelungen ausschließlich dann gelten, wenn ein
Verbraucher mit einem Unternehmer Verträge abschließt.
Hochgradig umstritten ist jedoch weiterhin, wie die Abgrenzung
privater Geschäfte von gewerblichen oder selbständigen Geschäften auf
eBay vorgenommen werden soll. In der anwaltlichen Beratungspraxis sind
Mandanten häufig der Meinung, dass Sie lediglich als Privatpersonen auf
den Seiten von eBay tätig sind. Dies ist jedoch häufig ein Irrtum. Eine
große Zahl vermeintlich „privater" Anbieter unterliegt in der Praxis
unabhängig von der eigenen Einschätzung ebenfalls den gesetzlichen
Regelungen für Unternehmer, verbunden mit allen sich daraus ergebenen
Pflichten.

Fazit :Für viele Verkäufer ist es nun wichtig, die allgemeinen
Geschäftsbedingungen anzupassen. Nur durch entsprechende Formulierungen
in AGB können im Falle eines Widerrufs entstehende zusätzliche Kosten
für die Rücksendung der Ware dem Käufer auferlegt werden.
Die vollständige und ordnungsgemäße Erfüllung der zahlreichen
vorgeschriebenen Informations- und Belehrungspflichten ist zudem
erforderlich, um nicht von der Konkurrenz kostenpflichtig abgemahnt zu
werden. Die ohnehin stetig steigende Anzahl derartiger
wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen wegen Verstößen gegen Belehrungs-
und Informationspflichten bei eBay wird noch zunehmen, da nun
feststeht, dass Unternehmer nun ohne Ausnahme über das Widerrufsrecht
belehren müssen.
Sollten Sie Fragen oder Beratungsbedarf zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne an Herrn Rechtsanwalt Siebert wenden.
Wenn

Orignal From: Alles über das neue Widerrufsrecht ! / Aufklärung

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