Tausende kopierte Hörbucher erfolgreich auf eBay versteigert : In einem aktuellen Fall hatte das AG Köln (Az.: 124 C 375/06, Urteil
vom 23.01.2007) über die angemessene Höhe von Abmahnkosten für das
Anbieten von nicht lizensierten Kopien bekannter Hörbücher über die
Auktionsplattform eBay zu entscheiden. Die Klägerin vertritt dabei als
Rechteinhaberin eine Vielzahl bekannter Autoren von Hörbüchern und
Hörspielen. Der Beklagte hatte bei eBay Original-Hörbücher zum Kauf
angeboten. Den Kaufangeboten fügte er den Hinweis bei: "gegen 3 EUR
Aufpreis (lege ich) eine Sicherungs-CD im MP3-Format an". Nach Ansicht
des Gerichtes handelte es sich bei dem Zusatzangebot um
"nicht-lizensierte Vervielfältigungsstücke, also um so genannte
Raubkopien"Nachdem die Klägerin eBay über diesen Sachverhalt
informiert hatte, wurde ihr vom Internet-Auktionshaus die zum
Nutzernamen gehörigen Personendaten übermittelt. Die Klägerin
verschickte daraufhin eine Abmahnung an den Beklagten. Hierin wurde
dieser aufgefordert, die entstandenen Kosten in Höhe von 911,80 Euro
zuzüglich Zinsen zu begleichen und eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung für den Wiederholungsfall zu unterzeichnen. Der
Beklagte hat die Unterlassungserklärung abgegeben und damit den
Unterlassungsanspruch der Klägerin anerkannt. Er weigerte sich jedoch,
die geforderten Abmahnkosten zu bezahlen, da er den angesetzten
Streitwert mit 25.000.- Euro für viel zu hoch hielt. Allenfalls sei ein
Streitwert in Höhe von 3.000.- Euro angemessen. Zudem forderte er die
Reduzierung der Geschäftsgebühr von 1,3 auf 0,5 Gebühr.Gegenstand
des Rechtsstreits vor dem AG Köln war nun die Frage, ob die
Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten durch die Klägerin in
dieser Höhe auch gerechtfertigt ist. Das Gericht bestätigte den
zugrunde liegenden Streitwert in Höhe von 25.000.- Euro und gab der
Klägerin Recht. Da es sich bei den angebotenen kopierten Hörbüchern um
Werke handele, die seit längerem auf den Bestseller-Listen stehen, sei
ein hoher Schaden entstanden, der den Streitwert rechtfertige. Auch sah
das Gericht die angesetzte 1,3 Geschäftsgebühr als richtig bemessen an.
Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sei eine 1,3 Gebühr dann
anzusetzen, wenn die konkrete Angelegenheit keine Besonderheiten
aufweise, die einen niedrigeren oder höheren Gebührenansatz
rechtfertigen könnten. Im Vorbringen des Beklagten konnte das Gericht
keine Hinweise erkennen, die ein Abweichen vom gesetzlichen Regelsatz
rechtfertigen würde.FazitDie Geschäftsgebühr entsteht, wenn ein Anwalt außergerichtlich und
gegenüber Dritten im Rahmen seiner Berufsausübung tätig wird. Die
Gebühr kann zwischen 0,5 und 2,5 betragen. Der Gesetzgeber hat den Wert
von 1,3 für leichtere Fälle vorgesehen. Bei sehr einfachen Fällen
können geringere Gebühren anfallen. Im vorliegenden Fall sah das AG
Köln jedoch keinen Grund davon nach unten abzuweichen. Wer eine
Abmahnung erhält, sollte sofort einen spezialisierten Rechtsanwalt
aufsuchen um das Kostenrisiko so gering wie möglich zu halten.
Wenn
Orignal From: Vorsicht: Tausende raubkopierte Hörbucher auf eBay !
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